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Artikel 21 · BT-Drs. 18/10183 · S. 85

Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren

Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (2030-7-15-1))
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Bestätigung des Leistungsnachweises künftig auch elektronisch erfolgen
kann.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Bei der Bewertung während der praktischen Ausbildung ist das Schriftformerfordernis verzichtbar. Zur Doku-
mentation der Bewertung während der praktischen Ausbildung ist ein elektronisch erstellter Text ohne Unter-
schrift ebenfalls angemessen.

Zu Buchstabe b
Die Stellungnahme zur Bewertung der praktischen Ausbildung durch die Anwärterin oder den Anwärter kann
auch elektronisch erfolgen. Sie bedarf nicht zwingend der Schriftform.

Zu Nummer 3
Die Beweiskraft eines elektronischen Protokolls gegenüber einem eigenhändig unterschriebenen Protokoll ist aus-
reichend. In einem Prüfungsanfechtungsverfahren können zudem die Prüferinnen und Prüfer als Zeugen geladen
werden.
Drucksache 18/10183                                 – 86 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 4
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b verwiesen.

Zu Nummer 5
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b verwiesen.

Zu Nummer 6
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b verwiesen.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 242.712–244.042 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP