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# § 33 LAP-mftDBwV — Gesamtergebnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

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1.	die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs	mit 10 vom Hundert,
2.	die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs	mit 5 vom Hundert,
3.	die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung	mit 5 vom Hundert,
4.	die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs	mit 10 vom Hundert,
5.	die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten	mit jeweils 10 vom Hundert,
6.	die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung	mit 25 vom Hundert und
7.	die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung	mit 15 vom Hundert.
```

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.

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Zitiervorschlag: § 33 LAP-mftDBwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/33

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