Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich
Stand: 10.06.2019
Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
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