Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/301b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/301b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Härteausgleich wird gewährt
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 301b geändert durch Artikel 211 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
05.03.2008 Ausfertigung
§ 301b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I 282)
BGBl. 2008 I S. 282
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 301b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.