Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen
Stand: 27.06.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 14.05.2009 – 4 LC 610/07Zitiert von 7
- BVerfG, 13.01.1976 – 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70Reparationsschädengesetz; Ausschluß juristischer Personen von der EntschädigungZitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 2 ME 405/18Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/301b#abs-1 (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/301b#abs-2 (2) Der Härteausgleich wird gewährt
1.
auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedürfen, oder
2.
mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.