Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 05.04.1960 – 1 BvL 31/57Im Bereich der darreichenden Verwaltung ist der Gesetzgeber freier gestellt als im Bereich der Eingriffsverwaltung (GG Art. 6 Abs. 1 ; Hausratsentschädigung)Zitiert von 6
- LAG Hamm, 09.01.2008 – 18 Sa 1102/07
- LAG Hamm, 16.08.2007 – 17 Sa 537/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.