Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.

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