Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/295#abs-1 (1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt
Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Entschädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/295#abs-2 (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/295#abs-3 (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt:
Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädigung hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 295 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 05.04.1960 – 1 BvL 31/57Im Bereich der darreichenden Verwaltung ist der Gesetzgeber freier gestellt als im Bereich der Eingriffsverwaltung (GG Art. 6 Abs. 1 ; Hausratsentschädigung)Zitiert von 6
- BVerfG, 03.12.1969 – 1 BvR 624/56Abgeltung von Besatzungsschäden aus der Zeit vor der WährungsreformZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 295 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2306)
BGBl. 2001 I S. 2306
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