Gesetze / Lastenausgleichsgesetz LAG § 294 Übertragbarkeit Stand: 10.06.2019 Bund Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.