Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 294 Übertragbarkeit
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAGStand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.