Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 263 Formen der Kriegsschadenrente

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/263#abs-1 (1) Kriegsschadenrente wird gewährt als

1.
Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a),
2.
Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/263#abs-2 (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/263#abs-3 (3) Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal und nur bis zum 30. Juni 2000 ausgeübt werden. Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.

§ 262 § 264