Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz
LABG§ 5 Vorbereitungsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/5#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten und an Schulen und an staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu leisten. Er hat eine Dauer von 18 Monaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/5#abs-2 (2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit in zunehmender Eigenverantwortlichkeit der Auszubildenden. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbstständiger Unterricht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 LABG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 15.01.2013 – 9 AZR 358/11Zugang zum öffentlichen Amt - Seiteneinstieg für Lehrkräfte - Ausschluss wegen nicht bestandener Zweiter StaatsprüfungZitiert von 6
- VG Aachen, 20.01.2025 – 1 K 2377/23
- OVG NRW, 03.02.2023 – 19 A 432/22Zitiert von 1
- VG Minden, 15.06.2022 – 8 K 3507/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 31.07.2013 – 19 A 2032/11Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.