Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz
LABG§ 4 Verwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/4#abs-1 (1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen. Die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Förderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht an Berufskollegs und in anderen Schulformen, die auch gymnasiale Standards gewährleisten. Die Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen berechtigt an Gesamtschulen zum Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/4#abs-2 (2) § 24 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.