Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz

LABG

§ 3 Lehramtsbefähigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/3#abs-1 (1) Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):

1. Lehramt an Grundschulen,

2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,

3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,

4. Lehramt an Berufskollegs,

5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/3#abs-2 (2) Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.

§ 2 § 4