Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehramtsausbildungsgesetz
LABG§ 3 Lehramtsbefähigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/3#abs-1 (1) Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):
1. Lehramt an Grundschulen,
2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,
3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,
4. Lehramt an Berufskollegs,
5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/3#abs-2 (2) Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.