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LABG

§ 13 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/13#abs-1 (1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden. Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/13#abs-2 (2) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind

1. ein Hochschulabschluss, der nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern

a) an einer Hochschule nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder

b) als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule

erworben wurde und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet,

2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und

3. die Einstellung in den Schuldienst des Landes.

Im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst ist festzustellen, ob ein Einsatz in zwei Fächern und eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten (§ 11 Absatz 6 Nummer 3). Dabei sind insbesondere die erworbenen Hochschulabschlüsse zu berücksichtigen. Als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. Für bereits unbefristet im Schuldienst tätige Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllen, ist die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung in einem gesonderten Verfahren unter Berücksichtigung der verbleibenden Ausbildungskapazitäten zu treffen. Für den Bereich der staatlich genehmigten Ersatzschulen gelten Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/13#abs-3 (3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung, in der es die besondere Ausgestaltung der berufsbegleitenden Ausbildung sowie den Zugang zu dieser Ausbildung im Einzelnen regelt. Es kann

1. den Zugang an die Herstellung des Einvernehmens mit einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung oder einer anderen an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Einrichtung oder Behörde binden,

2. den Zugang an schulpraktische Erfahrungen binden,

3. abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch Inhaberinnen und Inhabern von lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen im Ausnahmefall Zugang zur Ausbildung eröffnen,

4. die Zulassung zur Staatsprüfung abhängig machen vom Bestehen einer während der Ausbildung abzulegenden besonderen Prüfung, insbesondere im Bereich der Bildungswissenschaften sowie

5. für die Prüfung nach Nummer 4 sowie für entsprechende Vorbereitungskurse eine Zusammenarbeit mit Hochschulen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorsehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LABG/13#abs-4 (4) Soweit die ausbildungsfachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung in zwei Fächern nach Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen, kann die Ausbildung nach Absatz 1 in den Lehrämtern nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ausnahmsweise in nur einem Fach erfolgen. Die Staatsprüfung und die Lehramtsbefähigung beziehen sich in diesen Fällen nur auf ein Fach. Ausbildungen auf der Grundlage dieses Absatzes können bis zum 31. Dezember 2032 aufgenommen werden.

§ 12 § 14