Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung
KÜO§ 5 Formblätter
Stand: 10.06.2019
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 5 KÜO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 14.11.2024 – M 16 K 19.497Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 11.03.2016 – 6 K 2112/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 02.12.2020 – 4 B 897/20
- VG Saarland Saarlouis, 11.03.2016 – 6 K 2111/14Zitiert von 1
- AG Detmold, 10.10.2014 – 4 OWi-35 Js 1089/14-343/14
- OLG Hamm, 13.01.2015 – 3 RBs 355/14
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 14.10.2024 – W 8 K 24.65
- OVG Saarland, 25.04.2019 – 2 A 802/17Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 28.08.2009 – 6 K 1873/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KÜO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 760)
BGBl. 2013 I S. 760
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.