Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung
KÜO§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 05.08.2005 – 3 R 1/05; 2 R 21/03Zitiert von 1
- VG München, 14.11.2024 – M 16 K 19.497Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.05.2018 – 4 A 2471/16
- AG Detmold, 10.10.2014 – 4 OWi-35 Js 1089/14-343/14
- VG Bayreuth, 05.08.2022 – B 4 K 20.1223
- VG München, 25.01.2022 – M 32 S 21.6349
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 15.03.2017 – 7 K 810/15Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 28.08.2009 – 6 K 1873/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KÜO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/4#abs-1 (1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/4#abs-2 (2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/4#abs-3 (3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.