§ 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64s#abs-1 (1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a Satz 3 am 1. Juli 2015 als Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64s#abs-2 (2) § 1 Absatz 1a Satz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3 sowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden. § 3 Absatz 4 ist erst ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 64s eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2014 I S. 2085
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.