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Artikel 2 · BT-Drs. 18/1774 · S. 22

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Ergänzung von § 1a und § 46a.

Zu Nummer 2 (§ 1a)
Der neu angefügte Absatz 3 normiert, dass die genannten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.
1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.
L 302 vom 17.11.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 462/2013 vom 21. Mai 2013 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) mit
Ausnahme der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung von allen Instituten im Sinne von § 1 Absatz 1b
KWG einzuhalten sind, soweit sie für bankaufsichtliche Zwecke Ratings verwenden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              – 23 –                          Drucksache 18/1774


Die Erstreckung der Anwendbarkeit der Ratingverordnung auf diese Nicht-CRR-Institute ist erforderlich, da
der Institutsbegriff im Sinne der EU-Vorschriften (CRR-Institute) enger ist als der Institutsbegriff nach dem
KWG. Es entspricht der bewährten Umsetzungstradition in Deutschland, die EU-rechtlichen Vorgaben, so-
weit geboten, grundsätzlich auf alle Institute im Sinne des KWG zu erstrecken. Ratings können für bankauf-
sichtliche Zwecke auch von Nicht-CRR-Instituten genutzt werden. In diesen Fällen erscheint es geboten, die
gleichen organisatorischen Anforderungen an diese Institute zu stellen wie sie auch für CRR-Institute gelten.
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ratingverordnung stellt auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne
des EU-Rechts ab (vgl. die Definitionen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben pa, pb Ratingverordnung). Diese
Definitionen sind wesentlich enger als die Institutsdefinition des KWG.

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.606 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1774, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.978–75.584 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5bbd8d3258aef4fe….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP