Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.

←§ 58 →§ 60