§ 53h Liquidität
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.
Änderungsverlauf
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13.02.2013 Ausfertigung
§ 53h eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I 174)
BGBl. I S. 174
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