§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere
Änderungsverlauf
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13.02.2013 Ausfertigung
§ 53g eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I 174)
BGBl. I S. 174
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