Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 53cl Häufigkeit der Meldung

Stand: 10.04.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cl#abs-1 (1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cl#abs-2 (2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cl#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann.

§ 53ck § 53cm