§ 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cm#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cm#abs-2 (2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf.