§ 53ck Meldepflichten
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ck#abs-1 (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Satz 1 Nummer 1 verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden CRD-Drittstaatenzweigstellen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ck#abs-2 (2) Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ck#abs-3 (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten.