nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 53ck KredWG — Meldepflichten

Kreditwesengesetz  
Stand: 10.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:

- 1. Angaben zu den von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit § 53ch verbuchten und von der CRD-Drittstaatenzweigstelle initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach

  - a) den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei, insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche;

  - b) signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien und

  - c) bedeutenden internen Transaktionen mit dem Kopfunternehmen und Mitgliedern der Gruppe des Kopfunternehmens;

- 2. Angaben zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Gesetz für CRD-Drittstaatenzweigstellen gelten oder ihnen auf Grundlage dieses Gesetzes auferlegt wurden,

- 3. Angaben auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 zur Verfügung stehen, und

- 4. Angaben zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den CRD-Drittstaatenzweigstellen nach diesem Gesetz auferlegt werden.

Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Satz 1 Nummer 1 verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden CRD-Drittstaatenzweigstellen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs an.

(2) Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu übermitteln:

- 1. in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Drittstaatengruppe im Europäischen Wirtschaftsraum gehalten oder verbucht werden,

- 2. in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Kopfunternehmen,

- 3. auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen des Kopfunternehmens und zu einschlägigen Aufsichtsentscheidungen,

- 4. die Sanierungspläne des Kopfunternehmens und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne,

- 5. die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie sowie

- 6. die Dienstleistungen, die das Kopfunternehmen auf ausschließliche Veranlassung von Kunden oder Gegenparteien erbringt, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig oder niedergelassen sind.

(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten.

---

Zitiervorschlag: § 53ck KredWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ck

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
