Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
KraftstoffLBV§ 14 Zuständige Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den obersten Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen Empfangsbestätigung aushändigen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 295 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 348 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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