Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
KraftstoffLBV§ 4 Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/4#abs-1 (1) Auf Antrag werden Bezugscheine über die erforderliche Kraftstoffmenge zugeteilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/4#abs-2 (2) Erforderlich ist eine Kraftstoffmenge für Personenkraftwagen und Krafträder nur, soweit ein Fußweg nicht zumutbar ist oder andere Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/4#abs-3 (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine höchstens über folgende Kraftstoffmenge zugeteilt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/4#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 kann für einzelne Monate ein höherer Bedarf anerkannt werden, wenn der monatliche Durchschnittsbedarf in dem Zeitraum, für den der Antrag gestellt wird, nicht höher ist als der Durchschnittsverbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/4#abs-5 (5) Für einen anderen als den nach den Absätzen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Bedarf können Bezugscheine nur zugeteilt werden,