Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung

KraftstoffLBV

§ 3 Geltungsdauer von Bezugscheinen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/3#abs-1 (1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/3#abs-2 (2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.

§ 2 § 4