Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung

KraftstoffLBV

§ 7 Anträge von Privatpersonen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/7#abs-1 (1) Nichtselbständig Tätige oder nicht Berufstätige haben Bezugscheine auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu beantragen. Gleiches gilt für selbständig Tätige, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/7#abs-2 (2) Für jedes Fahrzeug, jede Maschine und jeden Motor ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/7#abs-3 (3) Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

§ 6 § 8