Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 – 13 K 218/06Zitiert von 4
- BFH, 29.04.1997 – VII R 1/97Zitiert von 16
- BFH, 12.07.2001 – VII R 68/00Zitiert von 15
- FG Hessen, 09.02.2023 – 5 K 1356/20
- FG Köln, 20.03.2007 – 6 K 3604/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/5#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/5#abs-2 (2) Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/5#abs-3 (3) Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer Datenträger oder durch Datenfernübertragung gemäß den §§ 87a bis 87d und 93c der Abgabenordnung dem zuständigen Hauptzollamt oder der dafür bestimmten Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.