Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 6 Prüfung durch das Hauptzollamt
Stand: 10.06.2019
Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 KraftStDV →
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- FG Baden-Württemberg, 23.09.2016 – 13 K 1913/13Zitiert von 2
- BGH, 15.12.2022 – 1 StR 295/22Steuerhinterziehung durch die Nutzung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer SteuererklärungZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.