a)wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erforderlichen Datensatz,
b)wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben,
c)wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird, die neue Anschrift des Halters,
d)wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes
aa)erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,
bb)anstelle eines grünen Kennzeichens ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,
e)wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
aa)die nachträgliche Anerkennung als schadstoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm,
bb)der Vermerk „schadstoffarm“ gelöscht wird, den Tag der Löschung,
cc)die Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung,
f)wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird oder diese geändert oder ausgebaut wird,
bb)die Änderung oder den Ausbau der Anlage,
cc)die durch die Ausstattung, Änderung oder den Ausbau der Anlage erreichte Emissionsklasse und
dd)den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde und
g)wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.