Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 4 Anhängerzuschlag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/4#abs-2 (2) In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/4#abs-3 (3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.