Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

KraftStDV

§ 4 Anhängerzuschlag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/4#abs-2 (2) In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/4#abs-3 (3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.

§ 3 § 5