Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 5 Befreiungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/5#abs-1 (1) Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird. In diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/5#abs-2 (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, bedarf für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegswaffen von dem Absender und die Überlassung der tatsächlichen Gewalt an den in der Genehmigungsurkunde genannten oder von einer Allgemeinen Genehmigung umfassten Empfänger keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/5#abs-3 (3) Einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 KrWaffKontrG →
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