Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
Stand: 10.06.2019
Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785; 2002 I 2972)
BGBl. 2001 I S. 2785
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