§ 26 KrWaffKontrG — Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.