Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 24 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/24#abs-1 (1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/24#abs-2 (2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/24#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 24 KrWaffKontrG →
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- BGH, 19.11.2025 – 4 StR 409/25
- BGH, 24.11.2021 – 2 StR 288/21Strafsache: Konkurrenzverhältnis zwischen dem gleichzeitigen Unterhalten eines Waffenlagers und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an den Ausspruch über die Anordnung einer EinziehungZitiert von 4
- BGH, 18.11.2020 – 4 StR 372/20Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsgrundlage für die Einziehung einer Maschinenpistole nebst MunitionZitiert von 2
- LG Münster, 21.10.2022 – 7 KLs-6 Js 214/15-4/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.