Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrG

§ 24 Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/24#abs-1 (1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/24#abs-2 (2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/24#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 23 § 25