Gesetze / Kostenbeitragsverordnung

KostenbeitragsV

§ 5 Behandlung hoher Einkommen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt

1.
25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,
2.
zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,
3.
zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.

Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

§ 4 § 6