Gesetze / Kostenbeitragsverordnung
KostenbeitragsV§ 5 Behandlung hoher Einkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt
Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erhoben. Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KostenbeitragsV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
-
05.12.2013 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4040)
BGBl. 2013 I S. 4040
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.