Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Muster gemäß Anhang XX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
17.08.2023 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.