Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung

KonzVgV

§ 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Muster gemäß Anhang XX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.

§ 20 § 22