Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 20 Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/20#abs-1 (1) Von einer Konzessionsbekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Bau- oder Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil
Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur anzuwenden, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Parameter der Konzessionsvergabe ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/20#abs-2 (2) Von einer neuen Konzessionsbekanntmachung kann abgesehen werden, wenn bei einem vorausgegangenen Vergabeverfahren keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Verfahrensbericht vorgelegt wird. Ungeeignet sind