Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung

KonzVgV

§ 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen

Stand: 24.08.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22#abs-2 (2) Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22#abs-3 (3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/22#abs-4 (4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.

§ 21 § 23