Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 21 Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Änderungen einer Konzession
Stand: 24.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/21#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 32 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/21#abs-2 (2) Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Vorgaben der Spalte 40 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a erstellt.