§ 10 Beurkundungen im allgemeinen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:
Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.