Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konnexitätsausführungsgesetz

KonnexAG

§ 10 Anforderung eines Berichts der Landesregierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Fordert der Landtag einen Bericht der Landesregierung zur Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung an, kann er sie zusätzlich auffordern, ein Beteiligungsverfahren entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 mit den kommunalen Spitzenverbänden durchzuführen.

Zusatz

(Artikel III des Gesetzes vom 22.6.2004 (GV. NRW. S. 360))

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

zugleich für

den Finanzminister

Der Justizminister

§ 9