Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konnexitätsausführungsgesetz
KonnexAG§ 10 Anforderung eines Berichts der Landesregierung
Stand: 26.08.2026
Fordert der Landtag einen Bericht der Landesregierung zur Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung an, kann er sie zusätzlich auffordern, ein Beteiligungsverfahren entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 mit den kommunalen Spitzenverbänden durchzuführen.
Zusatz
(Artikel III des Gesetzes vom 22.6.2004 (GV. NRW. S. 360))
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
zugleich für
den Finanzminister
Der Justizminister