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§ 9 KonnexAG (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren

Konnexitätsausführungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag kann zur Ermittlung des Belastungsausgleichs Sachverständige hinzuziehen, eine öffentliche Anhörung durchführen oder einen Bericht der Landesregierung entsprechend den §§ 3 und 4 anfordern.