Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung

KonWO

§ 7 Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/7#abs-1 (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Meldeordnung registriert und ins Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/7#abs-2 (2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag hauptberuflich in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses oder in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

Die Wahlvorschläge sind entsprechend zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/7#abs-3 (3) Pflichtmitglieder der Pflegekammer können nur in der Wahlgruppe gewählt werden, in der sie als wahlberechtigt eingetragen sind.

§ 6 § 8