(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Meldeordnung registriert und ins Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag hauptberuflich in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses oder in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.
Die Wahlvorschläge sind entsprechend zu prüfen.
(3) Pflichtmitglieder der Pflegekammer können nur in der Wahlgruppe gewählt werden, in der sie als wahlberechtigt eingetragen sind.