Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung

KonWO

§ 19 Behandlung der Wahlunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/19#abs-1 (1) Der Wahlausschuss oder von ihm beauftragte Wahlhelfende sammeln die eingegangenen Wahlunterlagen ungeöffnet mit dem Vermerk des Einganges. Die Wahlunterlagen sind unter Verschluss zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/19#abs-2 (2) Der Eingang des Rücksendeumschlages ist unter Zuhilfenahme der Nummer der wahlberechtigten Person beziehungsweise des Barcodes der jeweiligen wahlberechtigten Person zu vermerken.

§ 18 § 20