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# § 19 KonWO (Nordrhein-Westfalen) — Behandlung der Wahlunterlagen

Konstituierungswahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlausschuss oder von ihm beauftragte Wahlhelfende sammeln die eingegangenen Wahlunterlagen ungeöffnet mit dem Vermerk des Einganges. Die Wahlunterlagen sind unter Verschluss zu halten.

(2) Der Eingang des Rücksendeumschlages ist unter Zuhilfenahme der Nummer der wahlberechtigten Person beziehungsweise des Barcodes der jeweiligen wahlberechtigten Person zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 19 KonWO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/19

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