Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung

KonWO

§ 20 Zählung der Stimmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/20#abs-1 (1) Spätestens zwei Werktage nach dem Wahltag treten der Wahlausschuss und die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhelfenden zusammen, um die fristgerecht eingegangen Rücksendeumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/20#abs-2 (2) Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von der Wahlleitung und einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise zu speichern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/20#abs-3 (3) Nachdem die auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenen Stimmanzahlen sowohl für die Briefwahl als auch für die elektronische Wahl ermittelt wurden, werden die Stimmanzahlen addiert. Der Wahlausschuss ermittelt unter Zuhilfenahme von Wahlhelfenden für jede Wahlgruppe

1. die Zahl der wählenden Personen anhand der rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge,

2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen und

4. die Zahl der Wahlberechtigten nach Geschlecht und diversen Personen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/20#abs-4 (4) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahlleitung vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift gemäß § 22 Absatz 5 bei.

§ 19 § 21