Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 18 Stimmabgabe bei der elektronischen Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/18#abs-1 (1) Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist erst nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung am Wahlportal möglich. Die Anmeldung und Authentifizierung erfolgt mittels der wahlberechtigten Person mit den Wahlunterlagen zugesandten Zugangsdaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/18#abs-2 (2) Die wahlberechtigte Person ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit ihre Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und Trojanern, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Der Wahlausschuss hat vorab auf kostenfreie Bezugsquellen für geeignete Software hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise und die berechtigte Nutzung von Login-Kennung und Passwort sind durch die wahlberechtigte Person vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/18#abs-3 (3) Bei der elektronischen Wahl kennzeichnet die wahlberechtigte Person persönlich im Wahlportal durch ein Anklicken, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben wird. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/18#abs-4 (4) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt unter Verwendung der der wahlberechtigten Person mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/18#abs-5 (5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/18#abs-6 (6) Die wahlberechtigte Person muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/18#abs-7 (7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist die wahlberechtigte Person darauf hinzuweisen, wenn sie keinen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/18#abs-8 (8) Die Wahlleitung hat jederzeit die Möglichkeit, die Protokolle des Wahlsystems einzusehen.